Trennung
Eine Trennung kann und darf zu jederzeit erfolgen, auch gegen den Willen des Partners oder der Partnerin. Bei der Trennung gilt es folgende Punkte zu regeln:
- die Zuteilung der Obhut über gemeinsame Kinder,
- die Betreuungsaufteilung, beziehungsweise das Besuchsrecht,
- die Kindesunterhaltsbeiträge,
- die persönlichen Unterhaltsbeiträge (nur bei verheirateten Paaren),
- eine mögliche Gütertrennung (nur bei verheirateten Paaren).
Ehescheidung
Eine Ehescheidung kann immer auf gemeinsames Begehren der Ehegatten erfolgen. Sollte sich einer der Ehegatten mit der Ehescheidung nicht einverstanden erklären können, ist jedoch eine Trennungszeit von zwei Jahren abzuwarten. Bei der Ehescheidung gilt es folgende Punkte zu regeln:
- Zuteilung der elterlichen Sorge und der Obhut über gemeinsame Kinder,
- die Betreuungsaufteilung, beziehungsweise das Besuchsrecht,
- die Kindesunterhaltsbeiträge,
- die persönlichen nachehelichen Unterhaltsbeiträge,
- die Zuteilung der Erziehungsgutschriften,
- die güterrechtliche Auseinandersetzung,
- die Aufteilung des Vorsorgeausgleichs.
Kindesschutzmassnahmen
Kindesschutz-massnahmen
Jede Person kann bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Gefährdungsmeldung hinterlegen. Die KESB hat dann die Pflicht, dieser Meldung nachzugehen und zu überprüfen, ob das Wohl eines Kindes gefährdet ist. Im Rahmen einer solchen Überprüfung können verschiedene Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden. Diese gehen von Ermahnungen und Weisungen über die Anordnung einer Beistandschaft bis hin zur Fremdplatzierung des Kindes, beziehungsweise der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie der Entziehung der elterlichen Sorge.