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Trennung

Eine Trennung kann und darf zu jederzeit erfolgen, auch gegen den Willen des Partners oder der Partnerin. Bei der Trennung gilt es folgende Punkte zu regeln:

  • die Zuteilung der Obhut über gemeinsame Kinder,
  • die Betreuungsaufteilung, beziehungsweise das Besuchsrecht,
  • die Kindesunterhaltsbeiträge,
  • die persönlichen Unterhaltsbeiträge (nur bei verheirateten Paaren),
  • eine mögliche Gütertrennung (nur bei verheirateten Paaren).

Ehescheidung

Eine Ehescheidung kann immer auf gemeinsames Begehren der Ehegatten erfolgen. Sollte sich einer der Ehegatten mit der Ehescheidung nicht einverstanden erklären können, ist jedoch eine Trennungszeit von zwei Jahren abzuwarten. Bei der Ehescheidung gilt es folgende Punkte zu regeln:

  • Zuteilung der elterlichen Sorge und der Obhut über gemeinsame Kinder,
  • die Betreuungsaufteilung, beziehungsweise das Besuchsrecht,
  • die Kindesunterhaltsbeiträge,
  • die persönlichen nachehelichen Unterhaltsbeiträge,
  • die Zuteilung der Erziehungsgutschriften,
  • die güterrechtliche Auseinandersetzung,
  • die Aufteilung des Vorsorgeausgleichs.

Kindesschutzmassnahmen

Kindesschutz-massnahmen

Jede Person kann bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Gefährdungsmeldung hinterlegen. Die KESB hat dann die Pflicht, dieser Meldung nachzugehen und zu überprüfen, ob das Wohl eines Kindes gefährdet ist. Im Rahmen einer solchen Überprüfung können verschiedene Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden. Diese gehen von Ermahnungen und Weisungen über die Anordnung einer Beistandschaft bis hin zur Fremdplatzierung des Kindes, beziehungsweise der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie der Entziehung der elterlichen Sorge.

der typische Ablauf

im Familienrecht

1. Kontaktaufnahme

Nach erfolgter Kontaktaufnahme durch die Mandantschaft per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular wird ein Erstgespräch mit der zuständigen Rechtsanwältin vereinbart.

2. Erstgespräch

Im Erstgespräch werden die Problemstellungen erörtert, die rechtlichen Fragen geklärt, die erstrebten Ziele der Mandantschaft formuliert sowie die unterschiedlichen Vorgehensweisen aufgezeigt. Schlussendlich entscheidet sich die Mandantschaft mit der Unterstützung der Rechtsanwältin für eine der dargelegten Strategien. Zudem wird eine auf die Mandantschaft zugeschnittene Honorarvereinbarung in individueller Höhe getroffen und schriftlich festgehalten. Sollten wir feststellen, dass die Mandantschaft nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, um die im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren anfallenden Verfahrens- und Anwaltshonorarkosten selber decken zu können, besteht die Möglichkeit, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Das Erstgespräch dauert erfahrungsgemäss eine Stunde und kostet CHF 300.00. Es kann je nach Wunsch der Mandantschaft persönlich vor Ort in der Kanzlei, per Telefon, Zoom oder Teams geführt werden.

3. Mandatsablauf

Umgehend nach Mandatsabschluss wird die Rechtsanwältin tätig und nimmt je nach Mandatsziel Kontakt mit der Gegenpartei oder der Behörde auf. Durch das gesamte Verfahren legen wir Wert auf eine enge Zusammenarbeit sowie direkte Kommunikation mit der Mandantschaft. Dies garantiert eine speditive und erfolgreiche Zielerreichung.

4. Mandatsabschluss

Die Mandantschaft erhält einen USB-Stick mit den Verfahrensunterlagen.

FAQ

Dies ist im Vorherein schwer abzuschätzen und insbesondere abhängig von den Parteien und der Komplexität des Falles und der rechtlichen Fragestellungen.

Das Erstgespräch bei einer unserer Anwältinnen kostet CHF 300.00. Als Teil des Erstgesprächs vereinbart die Rechtsanwältin den Stundenansatz mit Ihnen, beziehungsweise überprüft, ob ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht. In seltenen Fällen deckt die Rechtschutzversicherung sodann die Aufwendungen.

Unser Stundenhonorar variiert zwischen CHF 280.00 und 320.00.

Sollten Sie nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen, um die im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren anfallenden Verfahrens- und Anwaltshonorarkosten selbst decken zu können, besteht die Möglichkeit, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei der entsprechenden Behörde zu stellen. Sollte dieses Gesuch gutgeheissen werden, kommen vorerst keine Verfahrens- und Anwaltshonorarkosten auf Sie zu. Diese werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Staat kann während 10 Jahren die vorläufig übernommenen Kosten zurückfordern, sobald Sie dazu in der Lage sind.

Wir bieten keine unentgeltlichen Rechtsberatungen an. Die Erstberatung bei einem Juristen oder einer Juristin kostet CHF 220.00, bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin CHF 300.00.

Die elterliche Sorge, respektive das Sorgerecht umfasst alle wichtigen Entscheidungen der Eltern im Leben eines Kindes. Insbesondere bestimmt es, wer die Verantwortung für das Kind trägt, wer über seine Erziehung, die nötige Bildung, die medizinische Behandlung oder seinen Aufenthaltsort bestimmt, und wer gegebenenfalls sein Vermögen verwaltet.

Die Obhut bildet ein Teil des Sorgerechts und umfasst alle alltäglichen Entscheidungen der Eltern im Leben eines Kindes. Sie besagt, dass das Kind beim jeweiligen Elternteil wohnt und von diesem im Alltag betreut wird. Das Obhutsrecht umfasst alle alltäglichen Entscheidungen und die Aufstellung von Regeln, die im gemeinsamen Haushalt gelten, zum Beipsiel in Bezug auf die Essens-, Fernseh-, Lern- und Schlafenszeiten.

Die alleinige Obhut bedeutet, dass das Kind bei einem Elternteil wohnt und der andere Elternteil ein Besuchsrecht hat.

Bei der alternierenden, beziehungsweise geteilten Obhut, wohnt das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen.

Eine Betreuungsaufteilung gibt bei alternierender Obhut Auskunft darüber, wann und wie oft das Kind durch den jeweiligen Elternteil betreut wird.

Der Barunterhalt umfasst alle direkten Kinderkosten, also Kosten für Nahrung, Kleider, Krankenkasse, Wohn- und Fremdbetreuungskosten. Der Betreuungsunterhalt stellt sicher, dass der Einkommensverlust, der durch die Betreuung des Kindes entsteht, ausgeglichen wird. Der Betreuungsunterhalt besteht dementsprechend in der Differenz zwischen dem Einkommen des hauptbetreuenden Elternteils und dessen Lebenshaltungskosten.

Bei einer Trennung sind die Ehegatten immer noch verheiratet. Die Ehegatten unterliegen daher nach wie vor den Rechten und Pflichten, die mit der Ehe einhergehen. Bei einer Trennung wird insbesondere keine Aufteilung des Güterrecht und der beruflichen Vorsorge vorgenommen.

Bei einer Scheidung wird die Ehe aufgelöst und alle deren Nebenfolgen geregelt: Zuteilung der elterlichen Sorge, der Obhut, persönlicher Verkehr, Zusprechung von Kindesunterhalt und nachehelichem Unterhalt, Aufteilung der beruflichen Vorsorge und des Güterrechts.

Ein Eheschutzverfahren dient zur Festsetzung des Trennungszeitpunktes und der Regelung der Trennungsfolgen. Die Durchführung eines Eheschutzverfahrens ist jederzeit möglich.

Eine Ehescheidung ist mit Einverständnis beider Ehegatten jederzeit möglich. Gegen den Willen eines Ehegatten kann die Scheidung nach einer Trennungszeit von zwei Jahren durchgeführt werden.

Ein Scheidungsverfahren kann zwischen wenigen Monaten und mehreren Jahren dauern. Sind sich die Ehegatten über die Folgen der Scheidung einig, dauert es in der Regel etwa drei Monate. Sollte ein Gericht über die strittigen Scheidungsnebenfolgen entscheiden müssen, ist mit mindestens einem Jahre bis zu mehreren Jahren zu rechnen.

Im Rahmen einer Scheidung wird neben weiteren Punkten wie beispielsweise dem Unterhalt und dem Güterrecht auch die berufliche Vorsorge der Ehegatten geregelt. Es geschieht ein Vorsorgeausgleich. Dies bedeutet, dass die während einer Ehe erworbenen Austrittsleistungen in der zweiten Säule samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum beider Ehegatten hälftig geteilt werden. Vereinfacht gesagt müssen die beiden Ehegatten die Beiträge, welche während der Ehe jeweils in die zweite Säule beider Ehegatten einbezahlt wurden, gegenseitig teilen.

Güterrecht ist das Vermögensrecht der Ehegatten. Bei der Scheidung werden die Schulden wie auch das Vermögen der Ehegatten aufgeteilt.

Der ordentliche Güterstand des Schweizerischen Rechts ist die Errungenschaftsbeteiligung. Sie gilt, wenn sich die Ehegatten nicht in einem öffentlich beurkundeten Ehevertrag auf den ausserordentlichen Güterstand der Gütergemeinschaft oder der Gütertrennung geeinigt haben.

Beim Güterstand der Gütertrennung gibt es weder gemeinsames Eigentum noch gemeinsame Schulden. Vor allem haben die Ehegatten keine gegenseitige Beteiligung am Vermögen, dass der andere Ehegatte während der Ehe erworben hat.

Nein, die Konkubinatspartner haben keinen Anspruch auf Unterhalt. Gemeinsame Kinder haben jedoch Anspruch auf Unterhalt identisch mit Kindern von verheirateten Eltern.

Checkliste zum Download

Für eine ganzheitliche und erfolgsversprechende Betreuung im Familienrecht sind für uns diverse Belege unerlässlich. Unsere Checkliste gibt Ihnen eine Übersicht, welche Belege in den Bereichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, feste Ausgaben für den Lebensbedarf sowie über Verschulden beziehungsweise finanzielle Verbindlichkeiten benötigt werden.

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